Verbilligte Vermietung - Was bedeutet das?
Einkünfte, welche aus einer Vermietung und Verpachtung zu Buche schlagen, sind einkommensteuerpflichtig. Kommt es im Rahmen der Einkunfterzielung zu Aufwendungen, können diese als Werbungskosten erklärt werden. Zu Abweichungen kommt es bei einer sogenannten verbilligten Vermietung. Der Bundesfinanzhof hat am 5. 11. 2002 ein Urteil über die Möglichkeit von Werbungskosten im Rahmen einer verbilligten Vermietung gesprochen. Entsprechend ist die Anwendung von Werbungskosten nur dann ausführbar, falls die Miete mindestens 75 Prozent des ortsüblichen Mietzinses beträgt. Beträgt die erhobene Miete nur zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete, so muss die Ertragsprognose überprüft werden. Verläuft diese positiv, so können die Werbungskosten in voller Höhe angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Werbungskosten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil getrennt werden. Die Werbungskosten können dann lediglich für den entgeltlichen Teil steuerlich berücksichtigt werden. Bei einem Mietzins von weniger als 50 Prozent der ortsüblich verlangten Mieten muss immer eine Aufteilung der Werbungskosten durchgeführt werden.
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