Fördergebiet/Baumaßnahmen - Was bedeutet das?
Nach dem Fördergebietsgesetz werden Baumaßnahmen an abnutzbaren unbeweglichen Vermögenswerten steuerlich begünstigt. Unbewegliche Vermögenswerte können sein, Gebäude, Eigentumswohnungen, Räume in Teileigentum (§ 3 EStG) beziehungsweise auch Miet- und Ladeeinbauten. Auf Grund und Boden darf keine steuerliche Vergünstigung erteilt werden. Die Förderung wird in Sonderabschreibungen gewährt. Bei Sonderabsetzungen könnte man geltend machen: Anschaffung beziehungsweise Eigenproduktion abnutzbarer unbeweglicher Vermögensgegenstände aber auch die Modernisierung dieser. Modernisierungsarbeiten können sein: Anbau, Ausbau, Umbau oder Erweiterungsarbeiten. Es ist aber zu erfassen, dass kein neues Gebäude erbaut wird. Förderungsfähig wären auch die Nutzungsrechte von immateriellen Vermögenswerten. Hierzu gehören zum Beispiel Bauten, welche auf fremden Grund erstellt wurden. Es gelten zahlreiche Bedingungen um in den Genuss von Förderungen zukommen. Das Wirtschaftsgut durfte nicht degressiv abgeschrieben beziehungsweise eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen worden sein.
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