Grunderwerbsteuer - Was bedeutet das?
Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Grund und Boden, bebaut oder unbebaut, erworben wird. Sie beträgt 3,5 % des notariell verbrieften Kaufpreises, nicht nur des Grundstücks, wie der Name vermuten lässt. Beim Grundstückserwerb miterworbenes und wertmäßig in der Kaufurkunde ausgewiesenes Inventar unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. In der Regel trägt der Käufer die Grunderwerbsteuer. Dem Finanzamt gegenüber haften jedoch sowohl Käufer als auch Verkäufer für die Bezahlung der Grunderwerbsteuer. Eine Grunderwerbssteuer wird immer dann fällig, falls es beim Erwerb jedes Grundstückes zu einem Wechsel des Eigentümers kommt. Dabei ist genau festgelegt, welche Erwerbsformen der Grunderwerbssteuer unterliegen. Dies wurden neben Grundstückskäufen auch der Tausch von Grundstücken, der Übergang von Grundstücken infolge jedes Gesellschaftsvertrages aber auch die Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft die über eigenen Grundbesitz verfügt. Ebenfalls wird bei Auflösung einer Gesellschaft oder auch bei einer Enteignung die Grunderwerbssteuer fällig. Kommt es zu einem Erwerb von Grundstücken zwischen Ehegatten, wird hierfür keine Grunderwerbssteuer fällig. Dies gilt auch bei Geschäften zwischen in Personen, welche in gerader Linie miteinander verwandt wurden. Ebenfalls von einer Grunderwerbssteuer befreit ist der Kauf eines jeden zum Nachlass gehörenden Grundstückes durch einen Teilerben und auch der Kauf von Grundstücken mit einem Wert von weniger als 2.500 Euro. Die ergibt sich in der Regel aus dem bezahlten Kaufpreis. Liegt kein Kaufpreis vor, so gilt der Wert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage. Von dieser wird eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 Prozent erhoben. Das Grundstück könnte erst dann ins Grunderwerbsteuer ">Grundbuch eingetragen werden, wenn die zu zahlende Grunderwerbssteuer bezahlt wurde. Die aus der Grunderwerbssteuer erzielten Einnahmen fließen komplett dem jeweiligen Bundesland zu.
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