Förderzeitraum - Was bedeutet das?
Sobald der Bauherr sein Haus fertig gebaut hat, erhält er vom Staat eine Eigenheimzulage, welche insgesamt acht Jahre gewährt wird. Notwendigkeit ist, dass sein Haus bewohnbar ist: d. h., welche Wohnung ist soweit fertiggestellt, dass die Heizung funktioniert, der Strom fertiggestellt ist und die sanitären Anlagen benutzt werden können. Für den Beginn des Förderzeitraums ist der Beginn des Baues völlig irrelevant. Der Förderzeitraum wird nicht verlängert, falls die Grundlagen nicht erfüllt werden. Die Zulagen können nicht erteilt werden, wenn der Bauherr sein Heim nicht selbst nutzen könnte oder die Einkommensgrenze überschritten wird, dann gelten die Bedingungen als nicht erfüllt. Wenn jedoch der Bauherr im Laufe seiner Förderzeit aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt umziehen muss, könnte die Restlaufzeit der Förderung auf ein neues Eigenheim erteilt werden. Bei Tod des Bezugsberechtigen erlischt die Eigenheimzulage - wenn nicht falls ein Erbe vorhanden - dieser alle Notwendigkeiten zur Förderung erfüllt. Dem Erbe könnte aber nur noch die Restlaufzeit gewährt, denn die Förderung könnte nicht wieder neu beantragt werden.
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