Fördergrundbetrag - Was bedeutet das?
Der Fördergrundbetrag bildet zusammen mit dem Baukindergeld die Eigenheimzulage. Beim Bau oder bzw. Kauf eines jeden Neubaus beträgt die Grundförderung 5 Prozent der Produktionskosten und beziehungsweise des Kaufpreises. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 2556 Euro pro Jahr. Bei Umbau beziehungsweise Erweiterung sowie beim Kauf von Altbauten wird die halbe Grundförderung von 2,5 Prozent bis zu 1.278 Euro ausgezahlt. Dazu kommt pro Kind, für das der Steuerzahler einen Anspruch auf Kindergeld oder bzw. Kinderfreibetrag hat, eine Kinderzulage von 767 Euro jährlich. Für Fördergrundbetrag und Kinderzulage gilt ein Förderzeitraum von 8 Jahren. Beim Bau jedes Niedrigenergiehauses erhält der Steuerzahler zudem noch eine Ökozulage von 205 Euro pro Jahr, falls das Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1994 um mindestens 25 Euro unterschreitet. Die Förderung gilt allerdings nur für Niedrigenergiehäuser, die vor dem 01.01.2003 fertiggestellt beziehungsweise auch gekauft wurden. Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich nur einmal gewährt. Wird noch ein zweites Gebäude erbaut beziehungsweise gekauft, so gibt es die Möglichkeit, dass der Ehepartner hierfür eine Förderung erhält.
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