Beirat - Was bedeutet das?
Ein Beirat ist nicht zwingend vorgeschrieben, d. h. seine Bestellung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Er (Verwaltungsbeirat) ist das dritte Organ der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Bestellung des Verwaltungsbeirats erfolgt durch Mehrheitsbeschluss auf bestimmte oder unbestimmte Dauer. Es sind in der Praxis 3 natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen zu Beiräten zu bestellen. Mit der Position des Beiratsvorsitzenden und des Stellvertreters ist durch Mehrheitsbeschluss je 1 Mitglied des Verwaltungsbeirates zu betrauen.
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