Bausparförderung - Was bedeutet das?
Eine Bausparförderung wird vom Staat auf zwei Formen gewährt: Entweder als Arbeitnehmer-Sparzulage oder aber über eine Wohnungsbauprämie. Bei der Arbeitnehmer-Sparzulage ist es machbar, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers für einen Bauspar-Vertrag zu nutzen. In einem solchen Fall zahlt der Fiskus zehn Prozent zusätzlich zu der Arbeitgeberleistung, die höchstens bei 480 Euro liegen darf. Folglich darf der Mitarbeiter auf diese Weise eine staatliche Sparzulage von bis zu 48 Euro pro Jahr erhalten. Die Zulage wird nur dann gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht 17.900 Euro (gemeinsam veranlagte Partner: 35.800 Euro) übersteigt. Eine Bausparförderung über die Wohnungsbauprämie dient ebenfalls dazu, Bausparkapital zu bilden. Wiederum sind zehn Prozent der jährlichen Bausparsumme, welche höchstens 512 Euro betragen darf, förderungsfähig. Der Gesetzgeber schießt folglich höchstens 50 Euro pro Jahr dazu. Die Wohnungsbauprämie wird maximal sieben Jahre gewährt. Die Einkommensgrenze liegt bei der Wohnungsbauprämie bei 25.600 Euro und auch bei Ehepaaren: 51.200 Euro). Seit 2001 muss allerdings für diese auch der eigentlich steuerfrei belassene Teil der Einkünfte eingerechnet werden.
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